Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Innung Darmstadt

Qualitätshandwerk mit Traditionsbewusstsein.

Monopol ? Schornsteinfeger ??

Sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Damen und Herren,



leider ist festzustellen, dass sich zum Teil eine sehr negative Meinung über das Schornsteinfegerhandwerk in der Bevölkerung bemerkbar macht.



Aus den unterschiedlichsten Medien wie Presse, Fernsehen und Zuschriften ist aber erkennbar, dass wohl auch ein erhebliches Defizit über das ?Warum?, Wieso? und Weshalb?? über die Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks vorliegen. Erlauben Sie mir deshalb, Ihnen einige erläuternde Worte zu diesem Thema.



Zur Notwendigkeit der jährlichen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten sei darauf hingewiesen, dass mit der Inbetriebnahme und dem weiteren Betrieb einer Feuerungsanlage zwangsläufig Abnutzung und Verschleiß verbunden sind. Es werden Brennstoffe verbrannt und es ergeben sich daraus die unterschiedlichsten Prozesse, Reaktionen und Beanspruchungen. Daher ist die Funktionstüchtigkeit und die Lebensdauer der einzelnen Teile einer Feuerungsanlage auch zeitlich sehr begrenzt.



Die Anforderungen an den Sicherheitsstandard einer Feuerungsanlage, insbesondere beim Brennstoff Gas, sind deshalb entsprechend hoch angesetzt. So schalten z.B. Feuerstätten ab, wenn verschiedene Störfaktoren im Bereich der Feuerstätte auftreten. Leider erstrecken sich diese Sicherheitseinrichtungen nicht auf alle Bereiche der Feuerstätte. Auch zeigen die Erfahrungen in der Praxis, dass immer wieder auch Sicherheitseinrichtungen versagen.



Oberstes Gebot ist daher der sichere Betrieb einer Feuerungsanlage, d. h. die Betriebs- und Brandsicherheit müssen jederzeit gewährleistet sein. Die Kehr- und Überprüfungsordnung legt daher zum Schutz der Betreiber und der Allgemeinheit fest, welche Anlagen in welcher Form gereinigt und überprüft werden müssen.



Heute, in einer Zeit in der man sich gerne die Begriffe: Selbstkontrolle, Eigenverantwortung, Deregulierung usw. selbst definieren möchte, sieht der Betreiber die Reinigungs- bzw. Überprüfungsnotwendigkeit für seine Feuerungsanlage oft nicht ein.



Grundsätzlich gehen von allen Feuerungsanlagen Gefahrenpotentiale hinsichtlich der Brandsicherheit aus. Daher sind auch die Bedingungen diesbezüglich, sowohl für die Aufstellräume als auch für alle Teile der Feuerungsanlage (z.B. Abgasleitungen/Schornsteine, Schächte, Luft-Abgasführungen, Zulufteitungen, Verbindungsstücke, usw.) baurechtlich festgelegt.



Auch die Überprüfung des freien Querschnitts der Abgassysteme macht Sinn und ist somit wichtig. Insbesondere durch die ständige Aufheizung und Abkühlung des Innenrohres kommt es zu thermisch bedingten Bewegungen. Die Praxis hat gezeigt, dass hierdurch am Innenrohr Schäden auftreten können. So haben sich z.B. Innenrohre ganz aus ihrer Verbindung gelöst oder wurden durch die ständige Reibung am Schornsteinmauerwerk beschädigt. In solchen Fällen kann es zu Abgasaustritt kommen. Dies kann unter Umständen eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.



Hätten sich z. B. im Jahre 2002 bei fehlender Überwachung aller bundesdeutschen Heizungsanlagen durch das Schornsteinfegerhandwerk die Abgasverluste nur um einen Prozentpunkt verschlechtert, wären



jährlich ca. 416 Mio. Liter Heizöl und 493 Mio. m3 Erdgas mehr verbraucht worden.



· Das entspricht jährlich einer Kohlendioxidmenge von 2,0 Mio. Tonnen, die mehr in unsere Umwelt imitiert worden wäre.



Bei z. B. fehlender Überwachung aller bundesdeutschen Gasfeuerstätten im Jahre 2002 durch das Schornsteinfegerhandwerk wären



· jährlich ca. 250.000 Anlagen, die bereits eine gefährliche CO-Konzentration aufwiesen, nicht kurzfristig gewartet und



· jährlich für ca. 335.000 Anlagen keine Wartungsempfehlung ausgesprochen worden.



Bei z. B. fehlender Überwachung an bestehenden Schornsteinen und Feuerstätten in der Bundesrepublik durch das Schornsteinfegerhandwerk wären im Jahre 2002



· jährlich ca. 1,2 Mio. Mängel, die die Betriebs- und Brandsicherheit gefährdeten, nicht festgestellt und für deren Beseitigung gesorgt worden.



Bei z. B. fehlender Prüfung und Begutachtung im Jahre 2002 an neu errichteten oder geänderten Schornsteinen und Feuerstätten in der Bundesrepublik durch das Schornsteinfegerhandwerk wären



· jährlich ca. 250.000 Mängel, die zu einer unmittelbaren Gefahr führen, nicht festgestellt und für deren Beseitigung gesorgt worden.



Aus Sicht des GDV (Gesamtverband deutscher Versicherer) ist das eine unglaublich hohe Zahl. Nicht auszudenken, wenn ohne Mitwirkung des Schornsteinfegerhandwerks diese Mängel unerkannt bleiben würden. Sie würden früher oder später zu einer Gefahr für Leib und Leben der Betreiber bzw. Haus- und Wohnungseigentümer führen. Die rechtzeitige Mängelerkennung dient somit letztendlich dem Verbraucher, da eine spätere Nachbesserung oder sogar Schadenbeseitigung für die Eigentümer wohl erheblich teurer würde. Das Erkennen dieser Mängel ist auf das fundierte Fachwissen und auf die laufende und intensive Weiterbildung im Schornsteinfegerhandwerk zurückzuführen. Doch nicht nur das Erkennen dieser Mängel ist von großer Bedeutung. Es muss auch gewährleistet sein, dass diese Mängel nachweislich behoben werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist dafür verantwortlich, bei ?Nicht-tätig-werden" kann es für ihn ansonsten zu gravierenden Folgen kommen. Der GDV begrüßt das derzeit praktizierte System einer unabhängigen Kontrolle durch das Schornsteinfegerhandwerk, das am besten dazu geeignet ist, Sach- und Umweltschäden durch Feuerungsanlagen zu vermeiden und damit auch das Prämienniveau für die Gebäudeversicherung zu senken, aber vor allen Dingen das menschliche Leid, das durch Personenschäden hervorgerufen wird, zu vermindern.



Die Messungen des Schornsteinfegerhandwerks nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs-anlagen - 1. BImSchV dient nicht dem Ziel, wie oftmals behauptet, eine Überwachung des Fachhandwerks Sanitär- Heizung- Klima (SHK) durchzuführen. Dies ist nicht Sinn- und Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei der Beurteilung sind Schornsteinfeger neutral und unabhängig. Sie haben kein wirtschaftliches Interesse, Anlagen zu warten oder zu erneuern.



Der Heizungsbauer ermittelt Abgaswerte um das Ergebnis seiner vorangegangen Arbeit (z.B. Brennerein-stellung, Luftmengenverhältnis usw.) festzustellen um, falls notwendig, noch entsprechende Korrekturen seiner Einstelltätigkeit vorzunehmen.



Nachteile der Messung durch Wartungsbetriebe



Eine Qualifikation und Zuverlässigkeit der Wartungsdienste kann nicht immer vorausgesetzt werden, da ?Wartungsdienst? kein definierter Ausbildungsberuf ist und verschiedene Berufsgruppen tätig sind. Die Praxis zeigt erhebliche Defizite (Beanstandungsquoten und Mängeldaten bei Neuanlagen) z. B. 2001 ca. 400.000 Mängel bei ca. 605.000 Neuanlagen.



· Wirtschaftliche Interessen der Wartungsdienste



Dies kann zur Einleitung unnötiger Maßnahmen (Austausch von Anlagen, Reparatur etc.) oder



?Gesundbeten? von Anlagen, um Kundenverlusten vorzubeugen, führen.





· Keine unabhängige Messung und Beratung der Kunden



Unter Umständen nicht ausreichende Einstellung nach Umweltgesichtspunkten. Dies geht zu Lasten des Energieverbrauches und führt somit zur Umweltbelastung.



· Zeitfaktor des Monteurs bei Problemen



Zeitvorgaben können zur Folge haben, dass die Anlage nicht optimal eingestellt werden kann.



Grenzwerte werden unter Umständen nicht eingehalten.



· Subjektive Beurteilung bei Überwachung der eigenen Arbeit



Auch dort, wo gute Arbeit geleistet wird, ist bei Problemen mit Gewissenskonflikten zu rechnen, z. B. ist die Mitteilung an den Betreiber, dass die Anlage ausgetauscht werden müsste oder die Meldung an die Behörde bei Nichteinhaltung der Grenzwerte oder Fristen kaum zu erwarten.



· Durchführung der Wartung ist konjunkturabhängig



Bei guter Auftragslage werden Wartungs- und Messtätigkeiten häufig nicht fristgerecht durchgeführt.



Die Änderung würde in jedem Fall zur Folge haben, dass sich die Umweltbelastung erhöht.



Kostensenkungen sind dabei nicht zu erwarten, im Gegenteil, es muss mit erheblichen Kostensteigerungen aufgrund der Betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Fachbetriebe gerechnet werden.



Vorteile der Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk



· Einsatz zugelassener und einwandfreier Messgeräte nach Vorgaben der 1. BImSchV (halbjährliche Überprüfung der Geräte durch Prüfstellen der Innungen, die wiederum von anerkannten Institutionen überwacht werden)



· Fristgerechte Durchführung der Messungen nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung, Aufzeichnung und Dokumentation der Messergebnisse und deren Weiterleitung an die zuständigen Behörden



· Schnelle Zusammenstellung aller Ergebnisse für das Bundes-Emissionskataster aufgrund der guten Organisation



· Qualifikation der Schornsteinfeger durch regelmäßige flächendeckende Schulungen (mit Nachweis)



· Kompetente Beratung über Feuerungsanlagen ohne wirtschaftliche Interessen



· Information des Betreibers über den aktuellen Stand der Umweltvorschriften und deren Zielsetzungen



In letzter Zeit wird immer öfters von einer Gruppe von Schornsteinfegergegnern die Behauptung verbreitet, dass die Gebührenzahlung bei der Emissionsmessung an Kleinfeuerungsanlagen angeblich ungerechtfertigt wäre.



Von dieser Gruppe werden die §§ 30 bzw. 52 Abs. 4 Bundesimmissionsschutzgesetz zitiert. Hierbei handelt es sich um völligen Unsinn und eine rechtsirrige Auslegung der Gesetzes- bzw. Verordnungslage.



Zur Klärung einige Auszüge aus den Gesetzes- bzw. Verordnungstexten:



BImSchG § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen



Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass



1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder



2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.



Dass dies bereits eine völlig falsche Ansicht ist, ergibt sich aus den Bezügen zu den §§ 26 und 29 Abs. 2. Hier werden ausschließlich die Messungen aus besonderen Anlässen behandelt; wenn z. B. Beschwerden dritter vorliegen. Auszüge:



BImSchG § 26 Messungen aus besonderem Anlass



Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nichtgenehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der



Anlage durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorge rufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.



BImSchG § 29 kontinuierliche Messungen



(2) Die zuständigen Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender



Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.



BImSchG § 52 Überwachung



(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Abs. 3 und deren Untersuchung entstehen trägt der Auskunftspflichtige. Kosten die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass



1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt wurden oder



2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetztes oder der auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.



Dass dieser Auslegung der Paragraphen ein falsches Rechtsverständnis zugrunde liegt wurde durch das OVG Oldenburg festgestellt.



Auszug aus dem Urteil des OVG Oldenburg vom 21. August 2002:



Der Kläger kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, aus den Regelungen der §§ 30 bzw. 52 Abs. 4 BImSchG ergebe sich, dass für die Überwachung einer nichtgenehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage keine Kosten erhoben werden dürften.



Diese Ansicht resultiert aus einem rechtsirrigen Verständnis des Anwendungsbereiches der Vorschriften des BImSchG und dessen Verhältnis zum Schornsteinfegergesetz.



Die Vorschrift des § 30 BImSchG regelt die Frage, wer die Aufwendungen für Ermittlungen der nach dem BImSchG zuständigen Behörden zu tragen hat, zu denen der Betreiber durch besondere Anordnungen dieser Behörden im Einzelfall nach den §§ 26 und 29 Abs. 2 BImSchG verpflichtet worden ist. Auch die Vorschrift des § 52 Abs. 4 BImSchG befasst sich mit der Frage, wer die Kosten von Ermittlungen der nach dem BImSchG zuständigen Behörden im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungspflicht zu tragen hat.



Im vorliegenden Verfahren geht es demgegenüber allein um die Frage, wer die Kosten für die dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung einer Emissionsmessung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 der 1.BImSchV zu tragen hat. Diese Frage beurteilt sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Bei dem Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie beim Bundesimmissionsschutzgesetz um ein Gesetz des Bundes, so dass auch die auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Rechtverordnungen des Landes auf einem Bundesgesetz beruhen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen nicht. Die Ausführungen des Klägers zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Kehr- und Überprüfungs-gebührenordnung aufgrund eines Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz beruht mithin auf der bereits im Ausgangspunkt unzutreffenden Annahme, dass es sich bei dem Schornsteinfegergesetz und den hierauf beruhenden Verordnungen um gegenüber der BImSchG ? niederrangige Normen des Landesrechtes handelt.



Weitere Klärung ist in der ?Durchführung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen Gem. RdErl. d. Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit. Bezug: RdErl. des Niedersächsischen Umwelt- und Wirtschaftsministeriums vom 27. Juni 1997 (NdS. Mbl. S. 1237) zu finden.



Kosten



Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für Messungen nach den §§ 14 und 15 der 1. BImSchV ergibt sich aus §§ 24, 25 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 10. August 1998 (BGBl I S.2071). Danach ist der Grundstückseigentümer Kostenschuldner für die Schornsteinfegergebühren. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Feuerungsanlagen von Mietern betrieben werden oder in deren Eigentum stehen. Unberührt bleibt die Möglichkeit des Grundstückseigentümers, sich die in Vorlage übernommenen Gebühren im Rahmen der Nebenkostenabrechnung von Mietern erstatten zu lassen.



Im Falle des Wohnungseigentums - sowohl bei im Gemeinschaftseigentum als auch im Sondereigentum stehenden Feuerungsanlagen ? wird die Eigentümergemeinschaft als Gebührenschuldner behandelt. Diese oder dieser wird in der Regel von der Verwaltung nach außen vertreten. Die zuständige Behörde kann die Gebühr auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters gegen den Grundstückseigentümer im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Es entspricht der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nach § 3 SchofG, dass die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister nicht auf eine zivilrechtliche Durchsetzung ihrer oder seiner Ansprüche verwiesen wird. Zuständig für die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder Bezirksschornsteinfegermeister sind die Kreisausschüsse der Landkreise bzw. Magistrate der kreisfreien Städte.



Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der im Gesetz- und Verordnungsblatt jeweils geltenden Fassung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung für das Land Hessen. Auch bei Wiederholungsmessungen wird die volle Gebühr fällig.



Die Aufgaben des Schornsteinfegers sind die Brand- und Betriebsicherheit von Feuerungsanlagen, der Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch Feuerungsanlagen, die Energieeinsparung und die neutrale Beratung. Die neutrale Beratung ist kostenlos und sollte nicht unterschätzt werden, denn der Schornsteinfeger hat, im Gegensatz zu Fachfirmen, keine wirtschaftlichen Interessen Ihnen etwas zu verkaufen.



Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Schornsteinfeger auch ganz spezifisch ausgebildet. In einem sehr umfassenden Ausbildungsrahmenplan sind die Inhalte genau festgelegt. Die Ausbildung umfasst u. a. die gesamten Bereiche der Feuerungs-, Mess- und Regeltechnik, des Baurechts (Sachverständiger für Energieerzeugungsanlagen im Sinne des Baurechts), den Umweltschutz und Energieeinsparung bis hin zur Energieberatung vor Ort.



Der Staat hat daher dem Schornsteinfegerhandwerk als ?beliehener Unternehmer? diese öffentlichen Aufgaben übertragen. Dieses Modell des ?beliehenen Unternehmers? ist auch ein gutes Beispiel dafür, wie man öffentliche Aufgaben privatisieren und für den Bürger wirtschaftlich umsetzen kann.



Dieses System hat sich bewährt, das kann durch Gutachten und Statistiken belegt und nachvollzogen werden. So haben wir z.B. in Deutschland die wenigsten Kohlenmonoxyd (CO) -Unfälle, einen sehr hohen Standard des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.



Die gesetzliche Grundlage bildet das Schornsteinfegergesetz und die daraus resultierenden Kehr- und Überprüfungsordnungen sowie die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder.



Vor Erlass oder Änderung dieser gesetzlichen Grundlagen werden alle Beteiligten gehört, d.h. auch die Belange der Haus- und Grundstücksbesitzer fließen mit in die Gesetzgebung hinein.



Die Gebührenstruktur der Schornsteinfegergebühren beruht u. a. auch auf der Tatsache, das der Schornsteinfeger in der Regel immer mehrere Anwesen in einer Straße besucht, d.h. der Aufwand für die Begehung eines Anwesens (An- und Abfahrt) soll so gering wie möglich gehalten werden.



Durch die Grundgebühr wird der betriebsinterne Verwaltungsaufwand für das einzelne Anwesen abgedeckt. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach der Anzahl der Gebäude, den Schornsteinstockwerken, der Anzahl der betriebenen Schornsteine, Schächte, Abgasleitungen sowie anderen Abgasanlagen. Deshalb ist in vielen Fällen die Grundgebühr unterschiedlich hoch.



Die Kehr- und Überprüfungsgebühren für die verschiedenen Leistungen im Gebäude richten sich nach der jeweiligen Anlagenart und den örtlichen Gegebenheiten. Hier gibt es viele Varianten, die bei der Berechnung eine Rolle spielen.



Sie werden in der freien Marktwirtschaft keine vergleichbaren und kostengünstigeren Angebote finden.



In zwei Kantonen der Schweiz hat man den Versuch gemacht das Schornsteinfegerhandwerk in die freie Marktwirtschaft zu entlassen.



Dieses System hat sich nachweislich nicht im Geringsten bewährt. So war eine Produktneutrale Bewertung hinsichtlich der Messungen und des Einbaues von Feuerungsanlagen nicht mehr vorhanden. Die Preise für die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten stiegen um mehr als 20 %. Die Folge aus diesen Erkenntnissen ist, dass über eine baldige Neubildung von festen Kehrbezirken nachgedacht wird.



Abschließend muss sich jeder einzelne die Frage stellen, wie viel Sicherheit, wie viel Umweltschutz und wie viel Energieeinsparung man denn will und was das kosten darf.



Dem Schornsteinfegerhandwerk liegt sehr daran, dass Sie als Kunde mit der Arbeit Ihres Schornsteinfegers einverstanden und zufrieden sind.



Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie einfach an. Ich würde mich auch sehr freuen, wenn hierdurch ein weiteres Gespräch möglich werden könnte, um noch weiterführende Informationen zu vermitteln und eventuell weitere bestehende Irritationen ausräumen zu können.



Mit freundlichen Grüßen der Obermeister der Schornsteinfegerinnung-Darmstadt





Bundesland: Hessen
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

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